Rechtliches

Hier stehen auszugsweise einige Rechtsgrundlagen die regeln, welche Informationen öffentliche Organe im Kanton Zürich offenlegen müssen.

Die einzelnen Abschnitte enthalten Links auf die jeweiligen Gesetze.

Zuunterst stehen Kontakte zu Stellen, welche Aufsichtsfunktionen über öffentliche Organe haben.

Öffentlichkeitsprinzip

Link zum Öffentlichkeitsprinzip

Das im Kanton Zürich geltende Öffentlichkeitsprinzip will das Handeln der staatlichen Behörden und Ämter für Aussenstehende nachvollziehbar und transparent gestalten.

Das Öffentlichkeitsprinzip ist eingehend im Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) und in der dazugehörenden Verordnung (IDV) geregelt.

Das Öffentlichkeitsprinzip ist in der Kantonsverfassung verankert:

Kantonsverfassung

Link zur Kantonsverfassung

Art. 17 Zugang zu amtlichen Dokumenten
Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 49 Transparenz
Die Behörden informieren von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Diese beiden Gesetzesartikel sagen eigentlich schon alles. Der ganze unten stehende Rest regelt nur noch die Details:

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Link zum IDG

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Abs. 1 Dieses Gesetz regelt den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen.

Abs. 2 Es bezweckt,

a. das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern sowie die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern,

b. die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die öffent- lichen Organe Daten bearbeiten.

§ 2. Abs. 1 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe.

§ 3. Abs. 1 Öffentliche Organe sind:

a. der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente sowie die Gemeindever- sammlungen,

b. Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden,

c. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

II. Grundsätze im Umgang mit Informationen

§ 7. Abs. 2 d. Informationsbearbeitungen müssen einer Person zugerechnet werden können,

§ 13. Abs. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung. (Anmerkung: IDV)

III. Bekanntgabe von Informationen

§ 14. Abs. 1 Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine Tätigkeiten von allgemeinem Interesse.

Abs. 3 Über hängige Verfahren darf das öffentliche Organ nur informieren, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist.

IV. Informationszugangsrecht und weitere Rechtsansprüche

§ 20. Abs. 1 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen.

V. Einschränkungen im Einzelfall

VI. Verfahren auf Zugang zu Information

§ 24. Abs. 1 Wer Zugang zu Informationen gemäss § 20 Abs. 1 will, stellt ein schriftliches Gesuch.

Abs. 2 Auf mündliche Anfragen hin kann das öffentliche Organ münd- lich Auskunft erteilen.

§ 25. Abs. 1 Das öffentliche Organ kann ein Gesuch ablehnen, wenn es sich auf Informationen bezieht, die bereits öffentlich sind und auf ange- messene Weise zur Verfügung stehen. Dabei ist diese Quelle anzugeben.

Abs. 2 Verursacht die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen unverhältnismässigen Aufwand, kann es den Zugang zur Information vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden Person abhängig machen.

§ 28. Abs. 1 Das öffentliche Organ gewährt innert 30 Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur Information oder erlässt eine Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts.

Abs. 2 Kann das öffentliche Organ diese Frist nicht einhalten, teilt es vor deren Ablauf der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird.

§ 29. Abs. 1 Das öffentliche Organ erhebt für die Bearbeitung von Gesuchen Privater eine Gebühr.

Abs. 2 Keine Gebühr wird erhoben

a. wenn der Zugang zu Informationen einen geringen Aufwand erfordert,

b. für die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personen daten betreffen,

c. wenn das Gesuch wissenschaftlichen Zwecken dient und die Resulate der Bearbeitung für die Öffentlichkeit einen Nutzen erwarten lassen.

Abs. 3 Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichen Kosten verbunden, weist das öffentliche Organ die gesuchstellende Person darauf hin. In diesem Fall kann es eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

VII. Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz

§ 34. Die oder der Beauftragte

a. unterstützt und berät die öffentlichen Organe in Fragen des Datenschutzes,

b. berät Privatpersonen über ihre Rechte,

c. überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz,

d. vermittelt zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen bei Streitigkeiten betreffend den Datenschutz

VIII. Strafbestimmungen

IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen


Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

Link zur IDV

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt: Informationstätigkeit von Amtes wegen

§ 5. Das öffentliche Organ veröffentlicht wichtige Informationen aus seinem Zuständigkeitsbereich so schnell wie möglich, soweit dies:

a. keinen unangemessenen Aufwand verursacht und

b. der Veröffentlichung keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

3. Abschnitt: Informationszugang auf Gesuch

A. Zugang zu allgemeinen Informationen

§ 7. 1 Allgemeine Auskünfte zur Tätigkeit der öffentlichen Organe im Sinne von § 20 Abs. 1 IDG können beim nach § 1 zuständigen Organ formlos verlangt werden.

§ 8. Abs. 1 Besondere Auskünfte zur Tätigkeit öffentlicher Organe erfordern ein schriftliches Gesuch beim nach § 1 zuständigen Organ.

§ 11. Abs. 5 Es (Anmerkung: Das öffentliche Organ) ermöglicht auf Verlangen die Erstellung von Kopien.

§ 12. Abs. 2 Es macht auf Nutzungseinschränkungen aufmerksam, soweit die Informationen des Organs urheberrechtlich geschützt sind.

B. Zugang zu den eigenen Personendaten

4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen zum Umgang mit Informationen

5. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen

6. Abschnitt: Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz

7. Abschnitt: Rechtsschutz und Gebühren

Gemeindegesetz (GG)

Link zum Gemeindegesetz

§ 17. 1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der
Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren
Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.

2 Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versamm-
lung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätes-
tens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.

3 In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt
gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen.
Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

Bezirksrat Pfäffikon

Die allgemeine Aufsicht üben die Bezirksräte und der Regierungsrat aus (§ 164 Abs.1 GG). Der Bezirksrat greift ein, wenn Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf andere Weise gefährdet ist (§ 167 Gemeindegesetz).

Kontakt

Da­ten­schutz­be­auf­trag­te des Kantons Zürich

Die Datenschutz­beauftragte berät und unterstützt Sie bei Fragen zu Daten­bear­beitungen von öffent­lichen Organen im Kanton Zürich.

Diese Dienst­leistung können Sie als Mit­arbeiterin oder Mit­arbeiter eines öffent­lichen Organs und als Privat­person in Anspruch nehmen.

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